Newsfristen-57a

Ab Juni 2018 gilt für einige Fahrzeuggruppen eine neue Toleranzfrist für die Paragraf 57a-Überprüfung. Traktoren ÜBER 40km/h dürfen ab Juni 2018 das Pickerl nicht mehr überziehen.

Regelung bisher: Der Zeitraum der Toleranzfrist beträgt einen Monat vor dem Begutachtungsmonat bis zum Ablauf des vierten Monats nach dem Begutachtungsmonat.
Regelung NEU: Der Zeitraum der Toleranzfrist beträgt drei Monate vor dem Begutachtungsmonat bis zum Ablauf des Begutachtungsmonats.

Die neue Regelung tritt ab Juni 2018 in Kraft.

Land- und Forstwirte trifft diese Novelle vor allem bei Zugmaschinen, Motorkarren und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, jeweils über 40 km/h Bauartgeschwindigkeit. Zu empfehlen ist bei diesen Fahrzeugen, die Pickerlüberprüfung ein oder zwei Monate vor Ablauf zu vereinbaren. Wird bei der Überprüfung ein schwerer Mangel festgestellt, hat man genügend Zeit, diesen zu beheben. Ist das Monat des gelochten Datums am Pickerl vorüber, sind sie nach der neuen Bestimmung ohne gültigen Prüfbericht unterwegs.

Thomas Sinzinger

Beispiel Anhänger

Die Erstzulassung Ihres Anhängers war im Juni. Nächster Begutachtungstermin und gelochtes Monat im Pickerl ist also Juni 2018. Wann müssen sie zur Paragraf 57a-Überprüfung vorfahren?

  • Landwirtschaftlicher Anhänger der Klasse R von Mai bis Oktober 2018
  • Anhänger der Klasse O über 3,5 Tonnen von März bis Juni 2018
  • Anhänger der Klasse O über 3,5 Tonnen mit der Verwendungsbestimmung „Land- und Forstwirtschaft“ oder der Verwendungsziffer „10“ im Zulassungsschein von Mai bis Oktober 2018

Beispiel Traktor

Die Erstzulassung ihres Traktors war im Juni. Nächster Begutachtungstermin und gelochtes Monat im Pickerl ist also Juni 2018. Wann müssen sie zur Paragraf 57a-Überprüfung vorfahren?

  • 40 km/h Traktor von Mai bis Oktober 2018
  • 50 km/h Traktor von März bis Juni 2018

NEUE REGELUNG

für folgende Fahrzeugklassen

REGELUNG WIE BISHER

für folgende Fahrzeugklassen

  • Zugmaschine der Klasse T5 und C5 über 40 km/h Bauartgeschwindigkeit
  • Anhänger der Klasse O über 3,5 t höchstzulässiges Gesamtgewicht
  • LKW unabhängig vom Gewicht
  • Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Motorkarren und Transportkarren über 40 km/h Bauartgeschwindigkeit
  • PKW bis neun Sitzplätze
  • Moped und Motorrad
  • Zugmaschine bis 40 km/h Bauartgeschwindigkeit
  • Anhänger der Klasse O bis 3,5 t höchstzulässiges Gesamtgewicht (zB PKW-Anhänger)
  • Anhänger der Klasse O bis 3,5 t höchstzulässiges Gesamtgewicht mit der Verwendungsbestimmung „Land- und Forstwirtschaft“ bzw. der Verwendungsziffer „10“ im Zulassungsschein
  • Anhänger der Klasse R (als landwirtschaftlicher Anhänger typisiert und angemeldet)
  • Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Motorkarren und Transportkarren bis 40 km/h Bauartgeschwindigkeit